Eine ziemlich teure Abwesenheit: Der Beschuldigte tauchte zwei Mal nicht vor Gericht auf | W&O

22.10.2022

Eine ziemlich teure Abwesenheit: Der Beschuldigte tauchte zwei Mal nicht vor Gericht auf

Ein Verstoss gegen die Maskenpflicht im Januar landet vor dem Kreisgericht Toggenburg.

Von Janine Meyer
aktualisiert am 28.02.2023
Im Januar befand sich die Schweiz noch in der «besonderen Lage». Die Covid-19-Verordnung galt noch – und damit auch die Maskentragepflicht im öffentlichen Verkehr. Einen Mittsechziger aus dem Obertoggenburg schien das wenig zu kümmern. Er sass im Zug von Uznach nach Wattwil, und zwar ohne Maske. Dies brachte ihm einen Strafbefehl in Sachen «Pflichtverletzung der Covid-19-Verordnung» ein, wie aus dem entsprechenden Schreiben des Untersuchungsamtes Uznach hervorgeht. So habe ihn die SBB-Transportpolizei auf die geltende Maskentragepflicht aufmerksam gemacht und ihm sogar eine Hygienemaske angeboten. Der Mann habe sich allerdings geweigert und ausserdem behauptet, er könne keine Masken tragen. Einen entsprechenden Dispens habe er nicht vorweisen können. Dafür habe er dem Sicherheitspersonal zu verstehen gegeben, dass er die Covid-Verordnung ohnehin für nicht bindend halte.

Der Mann legte Einsprache gegen Strafbefehl ein

Einem Strafbefehl zufolge sei der Mann wegen Missachtung der Covid-19-Verordnung zu einer Busse von 100 Franken zu verurteilen. Inklusive Gebühren wären 300 Franken fällig geworden. Der Beschuldigte war damit offenbar nicht einverstanden, denn er legte Einsprache ein. Und so wurde er im September dieses Jahres ein erstes Mal zur Verhandlung am Kreisgericht Toggenburg in Lichtensteig aufgeboten. Doch der Beschuldigte erschien nicht zum Termin.
 Der Mann erschien trotz Aufforderung nicht beim Bezirksgericht.
Der Mann erschien trotz Aufforderung nicht beim Bezirksgericht.
Bild: Archivaufnahme
Die Strafprozessordnung sieht vor, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben als Rückzug der Einsprache gewertet werden kann. Gemäss Bundesgericht darf davon aber nur ausgegangen werden, wenn das «gesamte Verhalten des Beschuldigten» diese Annahme aufdränge. Im September ging der zuständige Richter nicht davon aus, dass ein Rückzug gewollt sei. Die schriftliche Korrespondenz mit dem Beschuldigten deute vielmehr darauf hin, dass dieser seine Argumente vorbringen wolle. Also setzte das Kreisgericht Toggenburg eine zweite Hauptverhandlung an, nämlich für diesen Mittwoch. Doch auch diese Woche blieb der Beschuldigte der Verhandlung fern. Trotz dieser zweiten Absenz könne man im konkreten Fall nicht davon ausgehen, dass der Mittsechziger seine Einsprache zurückziehe. Vielmehr heisst es seitens des Gerichts, die schriftlichen Aussagen des Beschuldigten würden zum Ausdruck bringen, dass «er ein Interesse an einer gerichtlichen Beurteilung des Sachverhalts» habe. Warum er dann aber zum zweiten Mal nicht vor Gericht auftauchte, bleibt ungeklärt.

Abwesenheitsverfahren wird durchgeführt

Fest steht nur, dass das Kreisgericht Toggenburg nun ein sogenanntes Abwesenheitsverfahren im Sinne der Strafprozessordnung durchführen und ein entsprechendes Urteil fällen wird. Dem Beschuldigten würden im Falle eines Schuldspruchs Kosten von insgesamt 1500 Franken auferlegt, die sich aus den Gebühren für den Gerichtsentscheid (1200 Franken) und jenen für den Strafbefehl (200 Franken) sowie der eigentlichen Busse (100 Franken) zusammensetzen.
 Das Urteil des Kreisgerichts wurde in Abwesenheit des Beschuldigten gefällt.
Das Urteil des Kreisgerichts wurde in Abwesenheit des Beschuldigten gefällt.
Bild: Archivaufnahme
Mit einem Urteil dürfte der Fall für das Kreisgericht Toggenburg abgeschlossen sein. Ob er das für den Beschuldigten auch sein wird, bleibt an dieser Stelle allerdings noch offen. Der Beschuldigte hätte nämlich die Möglichkeit, gegen den Entscheid des Kreisgerichts Berufung einzulegen. Der Fall müsste dann von den St. Galler Kantonsrichtern beurteilt werden.