Der 40-jährige Mann wurde vor vier Jahren vom Kreisgericht St.Gallen in Abwesenheit verurteilt. Er wisse nicht, wo sich sein Mandant aufhalte, hatte sein damaliger Verteidiger erklärt. Anwesend war hingegen die Ehefrau, die vom vorsitzenden Richter befragt wurde.
Sie erklärte, der Beschuldigte habe den Geschlechtsverkehr erzwungen, obwohl sie Nein gesagt habe, psychisch angeschlagen und mit dem zweiten Kind schwanger gewesen sei. Auch nach der Scheidung sei es zu einer Vergewaltigung gekommen, als sie beim Beschuldigten aus der Wohnung Kleider für sich und die Kinder habe holen wollen.
Paar hat über Sorgerecht gestritten
Die erste Instanz kam an der Gerichtsverhandlung zum Schluss, dass sich der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig gemacht hatte und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten. Zudem verhängte sie eine Landesverweisung von zehn Jahren. Nach dem Urteil trat der in Syrien geborene Palästinenser, der als staatenlos gilt, in den vorzeitigen Strafvollzug ein. Berufung gegen das Urteil wurde zunächst nicht erhoben.
Sein neuer Verteidiger erwirkte schliesslich, dass der Beschuldigte aus dem Gefängnis entlassen wurde und er trotz Ablaufs der Einreichfrist eine Berufung einreichen konnte. Er gab sich am Kantonsgericht überzeugt, dass sein Mandant von Schuld und Strafe freigesprochen werden muss. Er erinnerte zunächst daran, dass die Vergewaltigungsvorwürfe erst zur Sprache kamen, als der Beschuldigte nach der zweiten Heirat seiner Ex-Frau Textnachrichten verschickte.
Darin habe er gedroht, mit den Schwestern des neuen Ehemannes zu schlafen. In jener Zeit sei es um einen heftigen Sorgerechtsstreit gegangen. Die Anzeige wegen Drohung und Beschimpfung sei später wieder zurückgezogen worden. Dies deute darauf hin, dass die Ex-Frau kein Interesse an einer Verurteilung habe.
Anwalt bemängelt unpräzise Übersetzung
Der Verteidiger stellte sich zudem auf den Standpunkt, dass bei den Einvernahmen und der Befragung der Frau nicht ganz präzise vom Arabischen ins Deutsche übersetzt wurde. Seiner Meinung nach habe sie nicht ausgesagt, der Geschlechtsverkehr sei explizit gegen ihren Willen geschehen.
Nicht auszuschliessen sei, dass die Aussagen erheblich vom neuen Ehemann beeinflusst worden seien. Zu bedenken sei zudem, dass das Geschehene nach altem Sexualstrafrecht beurteilt werden müsse, als der Grundsatz «Nein heisst Nein» noch nicht im Gesetz verankert gewesen sei.
Beschuldigter erhält Genugtuung
Die Staatsanwältin plädierte für die Abweisung der Berufung. Die Ehefrau habe in den Befragungen nur nach und nach von der sexuellen Gewalt ihres Ex-Mannes erzählt. Sie habe jeweils grosse Mühe bekundet, über die Geschehnisse zu sprechen. Was sie ausgesagt habe, sei aber glaubhaft, zumal sie den Beschuldigten nie übermässig belastet habe. Die vermutete Einflussnahme des neuen Ehemannes sei nicht nachvollziehbar.
Das Kantonsgericht St.Gallen gab sein Urteil schriftlich bekannt. Es hob den erstinstanzlichen Entscheid auf und sprach den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei. Dementsprechend wird er auch nicht des Landes verwiesen. Für die unrechtmässige Haft erhält er eine Genugtuungssumme. Die Kosten des Untersuchungs- und der beiden Gerichtsverfahren trägt der Staat. Sie betragen über 30'000 Franken.
Kantonsgericht spricht Mann vom Vorwurf frei, seine schwangere Frau vergewaltigt zu haben