Ein Jagdaufseher hat einem Kind eine Ohrfeige verpasst, sodass dieses laut Staatsanwaltschaft über dem rechten Wangenknochen eine Schwellung und Rötung erlitt. Nähere Hintergründe zu der Tat vom November 2023 sind nicht öffentlich, denn die Staatsanwaltschaft erledigte das Strafverfahren wegen des Verdachts auf Körperverletzung diversionell: Eine Möglichkeit der Strafverfolgungsbehörde, bei hinreichend geklärtem Sachverhalt mit einem Vergleich auf die Durchführung eines förmlichen Verfahrens zu verzichten. Der Mann bekam eine Probezeit von einem Jahr auferlegt– riskierte damit aber zumindest keine Verurteilung.
Folgen seien dem Mann nicht bewusst gewesen
Dennoch hatte die Tat noch spürbare Folgen für den Jagdaufseher: Er musste seine Waffen der Landespolizei abgeben. Denn gemäss Waffengesetz erhalten Personen keinen Waffenerwerbschein, wenn sie wegen einer strafbaren Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, strafrechtlich verfolgt wurden. Dies gilt für eine Dauer von drei Jahren, im Fall des Jagdaufsehers also bis 23. November 2027. Seine Pistole und einen Schalldämpfer übergab der Mann damals freiwillig.
Später monierte er jedoch, er sei sich über die Auswirkungen der Diversion nicht im Klaren gewesen. Ansonsten hätte er nicht eingewilligt. Der Jagdaufseher focht die Massnahme an, dies sei unverhältnismässig. Er hätte sich nie etwas zu Schulden kommen lassen und sei seit Jahren als Jagdaufseher tätig, betonte er. Die Körperverletzung sei nicht vorsätzlich gewesen. Somit könne nicht von einer gewalttätigen oder gemeingefährlichen Gesinnung gesprochen werden.
VGH wies Beschwerde ab
Die liechtensteinische Regierung als Beschwerdeinstanz bestätigte die Verfügung jedoch. Schliesslich landete der Fall vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH), der das Waffenverbot am 17. Juli 2025 ebenfalls stützte und die Beschwerde abwies. Niemand hätte dem Jagdaufseher eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung unterstellt. «Vielmehr ist entscheidend, ob die strafbare Handlung eine solche Gesinnung bekundet», verwies der VGH auf die bisherige Rechtsprechung. Bei einer Körperverletzung treffe dies zu. Es sei dabei unerheblich, ob der Täter sein Opfer vorsätzlich verletzen wollte oder dies bei einer vorsätzlichen Misshandlung fahrlässig in Kauf genommen hatte.
Der Gesetzgeber hatte beim Waffenverbot explizit den Tatbestand der Körperverletzung im Auge, um die mit Waffen verbundene Gefahr zu minimieren. Die Behörden hätten hier keinen Spielraum zur Verhältnismässigkeitsprüfung in Einzelfällen. Ein Waffenverbot sei auch dann vorgesehen, wenn keine schwere Schuld bestehe und eine Diversion möglich ist. Ein Schuldbekenntnis braucht es dafür nicht. Dementsprechend sieht der VGH auch keinen Widerspruch zur Unschuldsvermutung. Der Jagdaufseher hatte nämlich verlangt, dass der Staatsgerichtshof diese Bestimmung auf seine Verfassungsmässigkeit prüfen soll.
Jagdaufseher muss Waffengesetz kennen
Dass der Mann nichts vom drohenden Waffenverbot gewusst habe, hielt der VGH für unglaubwürdig. Das Waffengesetz sei Teil der Jagdaufseherprüfung. «Damit muss dem Beschwerdeführer auch bekannt sein, dass eine diversionelle Erledigung eines Strafverfahrens ein Waffenverbot nach sich ziehen kann», heisst es im VGH-Urteil. Abgesehen davon sei es auch nicht relevant. Entscheidend seien für das Waffenverbot die Ermittlungen und Diversion.
Kurz vor der Entscheidung des VGH bestritt der Jagdaufseher auch die Diversion an sich. Diese sei nichtig, weil keine Belehrung erfolgt und der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt worden sei. Die Landespolizei habe in ihrem Bericht festgehalten, dass die Rötung auf der Wange des Kindes auch von einer anderen Auseinandersetzung stammen könnte.
Diese Argumente hätte der Beschwerdeführer schon früher im Rahmen seines Rechtsmittels einbringen müssen, entgegnete der Verwaltungsgerichtshof. Doch auch inhaltlich konnte der Senat dem nichts abgewinnen. Die Staatsanwaltschaft habe dem Jagdaufseher schriftlich vorgeworfen, dem Kind eine Ohrfeige verpasst zu haben, wodurch eine Schwellung und Rötung entstand. Dies habe der Jagdaufseher anerkannt, womit der Sachverhalt hinreichend geklärt sei. Zudem sei der Mann schriftlich belehrt worden, dass er der Diversion nicht zustimmen muss, sollte er sich zu Unrecht beschuldigt fühlen. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen gemäss Waffenrecht sehe die Strafprozessordnung hingegen nicht vor. Mit den Folgen des Waffenverbots muss der Jagdaufseher aber nun zumindest noch zwei Jahre leben.
Kind geohrfeigt: Jäger muss Waffen abgeben