Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation des Kantons St.Gallen kommt zum Schluss, dass Mindestabstandsbestimmungen für Windenergieanlagen in kommunalen Baureglementen momentan nicht zulässig sind. Eine entsprechende Rechtsgrundlage im kantonalen Planungs- und Baugesetz fehle, wie das Amt in einem Communiqué mitteilt.
In mehreren Gemeinden – darunter Sevelen, Wartau, Wattwil und Au, – wurden kommunale Initiativen lanciert, die einen Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und bewohnten Gebäuden festschreiben wollen. In der Gemeinde Au nahm die Stimmbevölkerung am 9. Februar 2025 eine solche Abstandsinitiative an. Sie sieht einen Mindestabstand von 500 Metern vor und richtete sich insbesondere gegen die geplante Einzelwindenergieanlage der SFS Group in Heerbrugg.
Abstandsregeln rechtlich nicht vorgesehen
Nach der Abstimmung passte die Gemeinde Au ihr Baureglement entsprechend an und reichte dieses zur Vorprüfung beim Kanton ein. Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation hält nun fest, dass das Planungs- und Baugesetz Abstände etwa zu Gewässern, Wäldern oder Grundstücksgrenzen abschliessend regle – nicht aber für Anlagen zur Stromproduktion aus Windkraft.
Damit fehle den Gemeinden die Kompetenz, solche Abstandsbestimmungen in Baureglementen zu verankern. Das Amt hat seine Einschätzung inzwischen allen St.Galler Gemeinden kommuniziert. Gleichzeitig bedauert es, dass es in einer früheren Einschätzung gegenüber der Gemeinde Au von einer möglichen Gültigkeit der Initiative ausgegangen war.
Projekt der SFS Group vorläufig sistiert
Die SFS Group hatte für die geplante Windenergieanlage am Standort Heerbrugg eine Machbarkeitsstudie vorgelegt. Laut Amt konnte die grundsätzliche Realisierbarkeit des Projekts aufgezeigt werden. Die Regierung hat den Eintrag der Anlage in den kantonalen Richtplan jedoch zurückgestellt, bis die Rechtslage bezüglich der kommunalen Abstandsregelung rechtskräftig geklärt ist.
Kommt es zu Rechtsmittelverfahren, wäre der Richtplaneintrag erneut zu beurteilen. Die SFS Group erklärt, dass sie vorerst keine weiteren Schritte zur Realisierung der Einzelwindenergieanlage unternehmen werde – auch in Anerkennung des Abstimmungsergebnisses in Au.
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