Verrückte Beziehung lässt Angeklagten Feuer verursachen und Strolchenfahrt unternehmen | W&O

29.07.2022

Verrückte Beziehung lässt Angeklagten Feuer verursachen und Strolchenfahrt unternehmen

Das Kreisgericht verurteilt einen jungen Mann, weil er ein Feuer verursacht und eine spektakuläre Strolchenfahrt hingelegt hat. Vom Vorwurf der Tätlichkeiten gegen seine Freundin wurde er hingegen freigesprochen.

Von Reinhold Meier
aktualisiert am 28.02.2023
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Es muss heiss hergegangen sein zwischen dem Mittdreissiger und seiner damaligen Freundin. Kaum fiel ihr Name an der Verhandlung vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, mochte der Beschuldigte kaum an sich halten vor Erregung. Erregung jedoch nicht im Sinne eines erotischen Verlangens, sondern des Ärgers. Hochemotional platzte es jeweils aus ihm heraus und zeichnete so das Bild einer «amour fou», bei der sich beide Seiten fallweise heiss liebten, sich dann aber nichts, aber auch gar nichts schenkten. Unbestritten war, dass neben «Ein-Herz-und-eine-Liebe-Phasen» auch gegensei­tige Provokationen und herumfliegende Gegenstände zum Beziehungsalltag gehörten.

Fahrlässig Kerze brennen gelassen

In rechtlicher Hinsicht schwerer wog jedoch der Vorwurf in Sachen Feuersbrunst. Zu der war es gekommen, als der Mann fahrlässig eine Kerze im Schlafzimmer brennen liess, während er darüber einschlief. In der Folge kam es zu einem Mottbrand, den seine Tochter erst per Zufall am nächsten Morgen entdeckte. Der Versuch, jenen mit einer Decke zu löschen, entfachte das Feuer erst recht. So folgten Brandverletzungen und Flammen, die Feuerwehr musste ausrücken. Am Ende resultierten 75000 Franken Sachschaden, von der erzeugten Lebensgefahr ganz zu schweigen.

Im Grauschleier Vertuschung versucht

Ein paar Tage zuvor war der Mann der Polizei schon einmal aufgefallen. Er hatte das Auto seines Nachbarn geklaut, um zur hass-geliebten Freundin zu fahren. In einer Kurve verlor er dann die Beherrschung über das Fahrzeug und landete im nahen Wald, verkeilt zwischen Bäumen. Statt Meldung zu machen, schälte sich der Fahrer aus dem demolierten Gefährt, wandte sich heimwärts und holte ein Tarnnetz, um das Malheur notdürftig zu vertuschen. Danach hat er die Kontrollschilder des Wagens abmontiert und selig mit nach Hause genommen. Irgendwie dämmerte ihm wohl, dass Autofahren bei entzogenem Ausweis von der Polizei nur selten goutiert wird.

Schaden von 10'000 Franken verursacht

Diese ermittelte den Fahrer dank gezielter Fahndung trotzdem recht rasch, daran mochte auch der halbherzige «Schutz» durch das Tarnnetz nichts ändern. Vielmehr wurde alsbald offenbar, dass das mehr schlecht als recht versteckte Auto einen Schaden von 10'000 Franken erlitten hatte. Zur Bergung mussten Fachkräfte anrücken und mehrere Bäume gefällt werden. Der daraus folgende botanische Sachschaden wurde an Schranken nicht exakt beziffert, dürfte aber samt Einsatz in mittlerer vierstelliger Höhe liegen. Bei allen Sachverhalten, die dem Mann zur Last gelegt wurden, sollen auch Drogen im Spiel gewesen sein, weshalb zudem zahlreiche Verstösse ge­gen das Betäubungsmittelgesetz zur Anklage kamen. Der Mann machte geltend, die Autofahrt komplett «weggetreten» unternommen zu haben. Er habe nicht die allergeringste Erinnerung daran.

Geldstrafe, Probezeit und hohe Kosten

Das Gericht fällte gleichwohl Schuldsprüche wegen des fahrlässigen Entfachens einer Feuersbrunst sowie wegen der Strassenverkehrsdelikte, also dem Autoklau samt der Tarnnetz-Geschichte. Die Tatsachen seien erstellt und teilweise auch eingestanden. Auch die Schuldsprüche wegen der Drogendelikte waren unstrittig, sofern jene nicht bereits verjährt sind. Freisprüche ergingen jedoch wegen des Vorwurfs der Tätlichkeiten und Nötigungen gegenüber der Freundin. Hier sei die Beweislage zu dünn und auch ganz offensichtlich zwei Beteiligte im Spiel gewesen, nicht nur einer, eben eine unklare Sache. Das Gericht verhängte letztlich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 10 Franken, aufgeschoben für eine Probezeit von drei Jahren. Fällig werden für den Mann zudem eine Busse über 600 Franken sowie Verfahrenskosten von 11500 Franken.