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Die nach eidgenössischer Jagdverordnung auf 60 Tage befristete Abschussverfügung für einen Einzelwolf, der in Sennwald «unerwünschtes Verhalten» gezeigt hat, ist abgelaufen, der Wolf weiterhin am Leben.
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Wildhut konnte Wolf nicht innert 60 Tage schiessen - ist er nun wieder da?