Skrupellos vorgegangen: 16 Jahre Freiheitsstrafe für Mord in Asylunterkunft | W&O

16.06.2022

Skrupellos vorgegangen: 16 Jahre Freiheitsstrafe für Mord in Asylunterkunft

Das Kantonsgericht St. Gallen hat am 14. Juni die Verurteilung eines heute 37-jährigen Mannes wegen Mordes bestätigt.

Von PD
aktualisiert am 28.02.2023
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Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigt den Entscheid vom 21. Oktober 2020 des Kreisgerichts Werdenbeg-Sarganserland. Wie das Gericht in einer Medienmitteilung schreibt, hatte der illegal anwesende Beschuldigte am 13. Februar 2018 in der Asylunterkunft in Mels dem damals 38-jährigen Opfer innert rund einer Minute mit einem Küchenmesser 29 Stich- und/oder Schnittverletzungen zugefügt, an denen es in der folgenden Nacht durch Verbluten verstarb. Zudem wurden dem Beschuldigten weitere Delikte zur Last gelegt.

Freiheitsstrafe, Busse, Landesverweis

Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland verurteilte den Beschuldigten deshalb mit Entscheid vom 21. Oktober 2020 wegen Mordes, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und einer Busse. Zudem verwies es ihn für 15 Jahre des Landes. Mit Berufung beantragte der Beschuldigte im Hauptpunkt eine Verurteilung wegen Totschlags anstatt wegen Mordes sowie die Reduktion der Freiheitsstrafe auf 6,5 Jahre und der Landesverweisung auf maximal 9 Jahre. Die Staatsanwaltschaft forderte die Abweisung der Berufung und zusätzlich mit Anschlussberufung die Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 20 Jahre.

Tötung und Beweggrund besonders verwerflich

Wie das Kreisgericht ist das Kantonsgericht der Ansicht, dass das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand des Mordes und nicht nur des Totschlags erfüllt. Mit Bezug auf das von ihm vorgebrachte Ohrenleiden bzw. seinen Tinnitus, dessen Verursachung er dem Opfer zuschreibt, kann in rechtlicher Hinsicht nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte deswegen in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hätte und daher nur wegen Totschlags zu verurteilen wäre. Vielmehr sind insbesondere die Art der Ausführung der geplanten Tötung sowie der Beweggrund des Beschuldigten als besonders verwerflich zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz für diese Tat sowie die weiteren Delikte ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Jahren sowie die angeordnete Landesverweisung von 15 Jahren erweisen sich ebenfalls als angemessen. Entsprechend hat die Strafkammer des Kantonsgerichts den Entscheid des Kreisgerichts nun vollumfänglich bestätigt.