Das geltende Gesundheitsgesetz stammt aus dem Jahr 1979 und wurde seither in 14 Nachträgen ergänzt. Deshalb hat es die St.Galler Regierung nun vollumfänglich überarbeitet. Sie gibt den Gesetzesentwurf in die öffentliche Vernehmlassung, welche bis zum 16. Januar 2026 dauert. Anschliessend erfolgt die Auswertung der Rückmeldungen.
Die Regierung plant, das überarbeitete Gesetz im April 2026 zu verabschieden. Der Kantonsrat wird das neue Gesundheitsgesetz voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2026 beraten. Das neue Gesetz könnte dann auf das Jahr 2028 in Kraft gesetzt werden.
Künftig besser vorsorgen
Ein erster Schwerpunkt der Revision sei die Gesundheitsvorsorge, heisst es in der Medienmitteilung des Kantons. Das Gesundheitswesen solle nicht nur dem Schutz und der Wiederherstellung der Gesundheit dienen, sondern auch Gesundheitsprobleme frühzeitig verhindern oder schwere Krankheitsverläufe vermeiden.
Die Aufgabenteilung zwischen Kanton, politischen Gemeinden und Schulträgern werde klarer geregelt. Der Kanton setzte Massnahmen zur Förderung gesunder Lebensweisen um und erstelle neu einen regelmässig aktualisierten Gesundheitsvorsorgeplan.
Gemeinden unterstützen die Umsetzung und schaffen gesundheitsförderliche Lebenswelten vor Ort. In den Volksschulen werden die obligatorischen ärztlichen und zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen neu gesetzlich verankert. Wie bisher lege der Kanton die Grundsätze fest, während die Schulträger für die Durchführung und Finanzierung zuständig seien.
Das neue Gesundheitsgesetz erleichtere die Verbreitung innovativer Versorgungsmodelle. Der Kanton könne befristet die Entwicklung und Erprobung integrierter Modelle oder Digital-Health-Lösungen unterstützen, sofern sie Kooperationen fördern, digital integriert sind und die Qualität oder Wirtschaftlichkeit verbessern. Zudem könne er Kosten tragen, die bestehende Vergütungssysteme nicht decken. Die Regierung schlägt für diese Förderungen einen Kostenrahmen von jährlich einer Million Franken vor.
Regelung der Langzeitpflege
Die Regelungen zur stationären Versorgung durch Pflegeheime (bisher Teil des Sozialhilfegesetzes) und zur ambulanten Versorgung durch Spitexbetriebe und freischaffende Pflegefachpersonen werden neu im Gesundheitsgesetz zusammengeführt. Der Kanton erstelle künftig die Planungsgrundlagen sowohl für die stationäre als auch für die ambulante Pflegeversorgung.
Die Gemeinden erarbeiten auf dieser Basis die Angebotsplanung für die Pflegeheimplätze und die pflegerischen Spitexleistungen. Des Weiteren lege der Kanton neu die qualitativen Mindestanforderungen sowohl für die Pflegeheime und alle (nicht nur private) Spitexbetriebe fest und unterstelle alle Pflegeheime und Spitexbetriebe der Betriebsbewilligungspflicht und seiner Aufsicht.
Für die Finanzierung der Spitexleistungen gelte neu ein Normkostenmodell. Die Restkosten der Gemeinden werden abgestuft berechnet – nach Qualifikation des Personals, Anfahrtsweg und Betriebszeiten. Damit setze der Kanton auch die Motion «Höchstkosten für Leistungen pflegender Angehöriger» um.
Auch würden die Patientenrechte in Verbindung mit den Berufspflichten umfassend geregelt. Gesetzlich verankert werden unter anderem das Recht auf Einsicht und Herausgabe der Patientendokumentation, die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten, die Geheimhaltungspflichten sowie klare Vorgaben zu Zwangsbehandlungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit.
Regelung der Bewilligungen
Berufsausübungsbewilligungen dienen künftig allein dem Nachweis der fachlichen Eignung, unabhängig von Anstellungsform oder Trägerschaft. Eine kantonale Bewilligung sei nur noch für medizinische Masseurinnen und Masseure, Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker sowie Podologinnen und Podologen nötig. Bewilligungspflichtig bleibe die Berufsausübung unter Aufsicht, etwa für Personen in Ausbildung oder mit ausländischem Abschluss im Anerkennungsverfahren.
Demgegenüber sollen Betriebsbewilligungen sicherstellen, dass Gesundheitsbetriebe über eine angemessene Organisation und Infrastruktur verfügen. Die Bewilligungspflicht gelte für Betriebe mit hohem Komplexitätsgrad oder hohem Gefährdungspotenzial für die Gesundheit der Patientinnen und Patienten − also insbesondere Spitäler, psychiatrische Kliniken und Rehabilitationskliniken, Pflegeheime, Spitex-Betriebe, Rettungsdienste, medizinische Laboratorien und Anbieter von Telemedizin.
Neu unterliegen alle diese Betriebe – auch öffentliche – der Bewilligungspflicht. Arzt- und andere Praxen benötigen hingegen keine Betriebsbewilligung mehr. Weitere Anpassungen betreffen den Schutz vor Tabakprodukten und Passivrauchen, das Rettungswesen und organisationsrechtliche Bestimmungen.
Die Unterlagen sind online hier einsehbar.
St.Galler Regierung überarbeitet Gesundheitsgesetz