Transparenz bei Nennung von Täter-Nationalitäten: St. Galler Regierung erklärt die Praxis | W&O

11.02.2023

Transparenz bei Nennung von Täter-Nationalitäten: St. Galler Regierung erklärt die Praxis

Die St. Galler Kantonsregierung beantwortet einen politischen Vorstoss von Sascha Schmid, SVP-Kantonsrat aus Buchs.

Von AB
aktualisiert am 28.02.2023
«Die Regierung ist weiterhin der Ansicht, dass die Nennung der Staatsangehörigkeit bei Polizeimeldungen einem öffentlichen Interesse entspricht.» Das geht aus der Antwort auf einen politischen Vorstoss von Sascha Schmid, SVP-Kantonsrat aus Buchs, hervor. Dieser wollte anfangs Januar die Haltung der Kantonsregierung zur Nennung der Staatsangehörigkeit bei Tätern und Tatverdächtigen erfragen.

Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichts

Die Praxis zeige, dass in der Gesellschaft sowie bei Medienschaffenden ein Bedürfnis und eine Erwartungshaltung nach transparenter Information der Öffentlichkeit besteht, schreibt die St. Galler Regierung. Die Nennung von Nationalitäten werde als Transparenz und nicht als Willkür betrachtet. Sie verweist auch auf ein Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2022. Dieses hält fest, dass ein Interesse daran bestehe, «nicht nur zu erfahren, dass etwas Bestimmtes passiert, sondern auch eine grobe Vorstellung davon zu haben, wer in die Geschehnisse involviert ist».

Kompetenz nicht ausschliesslich beim Kanton

Die aktuelle Praxis sehe vor, dass die Kantonspolizei in Absprache mit der Staatsanwaltschaft die Staatsangehörigkeit nennt (sofern nicht die Gefahr besteht, dass die betroffene Person identifiziert werden kann). Der Fall ist das bei schweren Verkehrsunfällen mit Todesfolge; bei Todesopfern; bei spezifischen Vergehen und Verbrechen gegen das eidgenössische Strassenverkehrsgesetz; bei Delikten nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Nebenstrafrecht. Die Kompetenz zur Regelung der Information liege bei den Kantonen, sofern es sich um Polizeiarbeit ausserhalb eines Strafverfahrens handelt. In einem Strafverfahren hingegen sei die Informationstätigkeit abschliessend durch die Schweizerische Strafprozessordnung geregelt.

Migrationshintergrund wird nicht kommuniziert

In der Stellungnahme der St. Galler Regierung wird darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Migrationshintergrund bei Staatsangehörigen der Schweiz weder seitens der Staatsanwaltschaft noch der Kantonspolizei kommuniziert wird.