Vergangene Woche hatte die Gemeinde, gestützt auf einen kurz zuvor veröffentlichten Beschluss des Amts für Raumentwicklung und Geoinformation (Areg), die Initiative für ungültig erklärt. Diese Neueinschätzung des Amts sei für die Komiteemitglieder sachlich nicht nachvollziehbar. Im Kanton St.Gallen wurden bisher alle Abstandsinitiativen (Wattwil, Au, Sevelen) für gültig erklärt. Genauso wie etwa in mehreren Fällen im Kanton Zürich, schreibt das Initiativkomitee.
Nach kantonalem Recht sind die Gemeinden (Art. 1 Planungs- und Baugesetz) für Ortsplanung, Zonenplan und Baureglement zuständig. Wenn die Gemeinden Bauvorschriften mit diversen Bauabständen (Grenz- und Gebäudeabstände, Baulinien, Wege- und Strassenabstände, Sicherheitsabstände, Waldabstand, Gewässerabstand, etc.) erlassen dürfen, dann sei nicht ersichtlich, warum sie nicht auch Abstände zu Windkraftanlagen festlegen dürfen, so das Initiativkomitee.
Bundesgerichtsbeschluss zeigt das Gegenteil
Auch das Bundesgericht habe im Urteil 1C_149/2021 (Fall Tramelan) bestätigt, dass Gemeinden Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und bewohnten Gebäuden in ihren Bau- und Zonenordnungen festlegen dürfen. Die St.Galler Einschätzung stehe somit im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Der Präsident des Vereins «Wartauer Windkraft ja, mit Anstands-Abstand» kritisiert die Behörden scharf: «Kanton und Gemeinde versuchen, eine Volksabstimmung über den geplanten Windpark in Wartau zu verhindern. Mit der Ablehnung der Mindestabstands-Initiative werde der betroffenen Bevölkerung das Mitspracherecht entzogen. Das ist antidemokratisch».
«Willkürlich und politisch motiviert»: Initiativkomitee kündigt Beschwerde an