«Parteien lehnen Impfpflicht ab», Ausgabe vom 14. Januar und
«Haben die Konsequenzen unterschätzt», Ausgabe vom 16. Januar
Leider beeinflusst das Epidemiengesetz und insbesondere dessen Ausweitung aus dem Jahr 2013 die aktuelle Überarbeitung des Gesundheitsgesetzes in massgebender Weise. Mit der in der Vernehmlassung bekannt gewordenen Revision des Gesundheitsgesetzes droht eine zunehmende Bevormundung der Bürgerinnen und Bürger. Ihnen soll in immer mehr Bereichen die Eigenverantwortung für die eigene Gesundheit abgesprochen werden. Eine Epidemie rechtfertigt ein solches Vorgehen nicht.
Die Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, dass von der WHO festgelegte Epidemiekriterien zu weltweiten Fehlentscheiden geführt haben. Diese dürfen sich nicht wiederholen. Dennoch wird seitens der Regierung argumentiert, eine schnelle Einführung von Impfungen sei notwendig, und eine Beschlussfassung über den Kantonsrat nehme zu viel Zeit in Anspruch. Gleichzeitig soll eine Impfpflicht nicht mehr als solche bezeichnet, sondern mit beschönigenden Begriffen umschrieben werden (siehe W&O-Beitrag Ostschweiz).
Besonders stossend ist die Androhung von Sanktionen wie in Art. 141 Abs. 2, wonach Impfgegner mit Bussen bis zu 20’000 Franken bestraft werden können. Eine solche Bestimmung darf in einem Gesetz keinen Platz haben. Wo bleibt die Gewaltentrennung?
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist ein fundamentales Menschenrecht. Es ist unter anderem verankert in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, Art. 2 und 3), im UNO-Zivilpakt (Art. 6 und 7), in der UNO-Behindertenrechtskonvention (Art. 17) sowie in der Schweizerischen Bundesverfassung, welche die körperliche und geistige Unversehrtheit ausdrücklich schützt.
Im Vorfeld der sogenannten Corona-Pandemie hat die WHO neuartige und nicht hinreichend erforschte mRNA-Methoden durchgesetzt. Dies führte faktisch zu einem indirekten Impfzwang und zu Benachteiligungen bei einer Verweigerung. Solange Protokolle – etwa jene des RKI – unter Verschluss gehalten werden, Informationen weiterhin unvollständig sind und eine ernsthafte Aufarbeitung der Ereignisse verschleppt wird, ist der Revision des Gesundheitsgesetzes mit besonderer Vorsicht und kritischer Aufmerksamkeit zu begegnen.
Hans Moser, Hostetgass 9, 9470 Buchs
Zunehmende Bevormundung