Vor dem Hintergrund der in der Sennwalderau geplanten Windkraftanlagen hatte der Verein «Gemeinsam für Sennwald» dem Gemeinderat vor einem Monat eine Initiative für die Aufnahme einer Abstandsregelung ins Baureglement der Gemeinde eingereicht. Für Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe ab 30 Metern wurde ein Mindestabstand von 700 Metern zur nächsten bewohnten Liegenschaft gefordert. Nun hat der Gemeinderat die Initiative für ungültig erklärt.
Kanton würde Änderung des Reglements zurückweisen
Er dürfe den Stimmberechtigten nur rechtlich umsetzbare Vorlagen unterbreiten, begründet der Gemeinderat in den gestern veröffentlichten Gemeindemitteilungen den Entscheid. Würde die Abstimmung angenommen, würde der Kanton die neue Regelung dennoch nicht akzeptieren und die Änderung des Baureglements ablehnen, führt er weiter aus. Die Volksabstimmung würde also eine Regelungskompetenz vortäuschen, die die Gemeinde gar nicht habe.
Erklärend wird in den Mitteilungen dazu ausgeführt, dass es sich bei einer kommunalen Abstandsregelung in einem Baureglement um eine baurechtliche Bestimmung handle, die eine explizite Grundlage im kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG) erfordere. Im Gesetz seien für Abstände aber nur Grenzabstand, Gebäudeabstand sowie Gewässerabstand und Waldabstand als gesetzliche Grundlage vorgesehen. Eine Grundlage für eine Bestimmung für den Abstand von Windenergieanlagen zu dauernd oder auch nur zeitweise bewohnten Liegenschaften bestehe hingegen nicht.
Der Gemeinderat hält aber fest, dass auch ohne starre Mindestabstände im Baureglement der Schutz der Bevölkerung vor Schall, Schattenwurf, Eiswurf und optischer Bedrängung durch das Umweltschutzgesetz (USG), die Lärmschutzverordnung (LSV) und die konkrete Sondernutzungsplanung gewährleistet sei.
Den Initianten sei das Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden. Sie könnten den Entscheid des Gemeinderates zur Neubeurteilung durch eine übergeordnete Instanz weiterziehen.
Gemeinderat lässt Windkraftinitiative nicht zu