Abstimmung Erwerb Oberfelsbach 15 | W&O

Gams 27.05.2024

Abstimmung Erwerb Oberfelsbach 15

Hans-Jörg Langenegger findet den Kauf der Liegenschaft Oberfelsbach 15 durch die politische Gemeinde aus mehreren Gründen für falsch.

Von Hans-Jörg Langenegger
aktualisiert am 27.05.2024
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Aufgrund des zustande gekommenen Referendums zum Kauf der Liegenschaft können die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger von Gams den Kauf genehmigen oder ablehnen. Nebst dem erläuternden Bericht zur kommunalen Abstimmungsvorlage möchte ich nochmals kurz die mir wichtigen Überlegungen gegen einen Kauf aufzeigen:

  1. Es ist nicht planbar, wann die beabsichtigte Nutzung von 80 Prozent der Wohnungen für Asylanten stattfinden könnte, weil diese Wohnungen anderweitig bereits vermietet sind. Darüber hinaus verteuern die notwendigen Sanierungen/Restaurierungen die Nutzungsmöglichkeit für Asylzwecke derart, dass eine Nutzung als Asylantenunterkunft betriebswirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erfolgen kann. Also ist die Begründung dazu höchst zweifelhaft.

    Der Logik des Gemeinderates folgend, müsste dieser laufend weitere Wohnliegenschaften erwerben, bis eine genügende Menge Wohneinheiten für vom Gemeinderat erwartete Anzahl von Asylanten zur Verfügung stehen würde – wo auch immer diese Zahl liegt; eine solche Zahl hat der Gemeinderat nicht kundgetan.

  2. Die Nutzung der Liegenschaft als Wohnraum entfällt, sobald eine Offenlegung des «Afagristbächli» im Bereich der Liegenschaft Nr. 155 vollzogen wird, weil das Gebäude darauf dann dem neuen Nutzungszweck aus Sicherheits- und Abstandsgründen mutmasslich wird weichen müssen. Dies wird vom Gemeinderat den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern aber nicht offen kommuniziert – das er­-
    wähnte Vorprojekt vom November 2021 wird einfach nicht offengelegt.

    Der Bodenwert als Bauland fiele durch die Bachoffenlegung auch dahin; 950'000 Franken (plus Abbruchkosten) sind verloren. Darüber hinaus fragt sich, ob eine Offenlegung eines Gewässers sinnvoll ist, zumal es ja seinerzeit nicht grundlos eingedolt wurde.

    Letztlich kann hierzu noch erwähnt werden, dass nach meinem Wissensstand die vom Gemeinderat erwähnte, drohende Einsturzsituation inzwischen durch Sanierung behoben wurde – es besteht also kein akuter Handlungsbedarf mehr. Somit entspricht die Offenlegung des «Afagristbächli» einem Wunsch, wie etwa eine Renaturierung eines Bachlaufes.

  3. Der beabsichtigte Kauf der Liegenschaft Nr. 155 passt in das Bild des konzeptlosen Bewirtschaftens des Finanzvermögens im Bereich der Liegenschaftenbeschaffung und –nutzung durch den Gemeinderat. Weitere Beispiele dazu finden sich beim Kauf der Liegenschaft Nr. 16 «Mühliweg 3» vom 6. November 2023 ohne Verwendungszweck für 700'000 Franken und der beabsichtigte, für die Politische Gemeinde Gams grundlose Kauf der Liegenschaft Nr. 1741 «Polizeigebäude WPG» (Grundfläche im Baurecht) für 1'380'000 Franken.

Aus meiner Sicht sollte deshalb diese Liegenschaft nicht gekauft werden und der Kauf mit den konsequent folgenden Zusatzkosten wird hoffentlich durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger abgelehnt werden.

Hans-Jörg Langenegger,
Oberdorf 27, 9473 Gams