Höhe der Bundessubventionen sind keine Frage der Anzahl Windräder | W&O

Sevelen vor 7 Stunden

Höhe der Bundessubventionen sind keine Frage der Anzahl Windräder

Es sei irreführend, zu behaupten, ein Windkraftprojekt mit einer oder zwei Anlagen würde «nur viel geringere Fördergelder» erhalten, schreibt Andreas Langenegger in einem Leserbrief.

Von Andreas Langenegger
aktualisiert vor 7 Stunden

«Rückenwind für Windenergie durch die SP», Ausgabe vom 8. Mai

Im Bericht zur Hauptversammlung der SP Sevelen wird der Eindruck erweckt, nur ein Windpark mit drei Anlagen könne die vollen Bundessubventionen erhalten, da er dafür als «Anlage von nationaler Bedeutung» gelten müsse. Diese Darstellung vermischt zwei unterschiedliche Themenbereiche und ist nach geltendem Recht nicht korrekt.

Gemäss Energiegesetz (EnG, Art. 27a) und der Energieförderungsverordnung (EnFV, Anhang 2.4) richtet sich die Förderhöhe für Windenergieanlagen nicht nach der Anzahl der Windräder, sondern nach der installierten Leistung und der technischen Klassierung des Standorts. Art. 27a EnG legt fest, dass Windanlagen ab 2 MW installierter Leistung grundsätzlich förderberechtigt sind. Die Höhe des Investitionsbeitrags ergibt sich aus der Förderkategorie, die sich ausschliesslich nach der Höhenlage des Standorts richtet:

  • Kat. I: < 1000 m ü. M.
  • Kat. II: 1000–1700 m ü. M.
  • Kat. III: > 1700 m ü. M.

Massgebend ist die Oberkante des Fundaments der jeweiligen Anlage. Diese Einstufung bestimmt den Förderansatz pro kW installierter Leistung, nicht die Anzahl Windräder. In Sevelen lägen die Anlagen aufgrund der Standorte in der Kategorie I, womit für eine einzelne der 6.2 MW Anlagen ein Investitionsbeitrag von bis zu 8.06 Mio. Franken möglich wäre (Ansatz: 1300 Franken/kW). Auch eine einzelne Windkraftanlage kann somit bis zu 60 % der anrechenbaren Investitionskosten erhalten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die oft zitierte Grenze von 20 GWh Jahresproduktion betrifft ausschliesslich die raumplanerische Einstufung als Anlage von nationalem Interesse. Sie hat keinen Einfluss auf die Förderkategorie oder die Höhe des Investitionsbeitrags. Das Förderrecht unterscheidet klar zwischen der wirtschaftlichen Förderung (EnG/EnFV) und der planerischen Bedeutung (Raumplanungsgesetz).

Die anrechenbaren Investitionskosten umfassen Turbine, Fundament, Netzanschluss, Erschliessung und Planung – nicht jedoch Pacht, Finanzierung oder Betrieb. Der Bund übernimmt maximal 60 % dieser belegbaren Kosten.

Es ist daher irreführend, zu behaupten, ein Projekt mit einer oder zwei Anlagen würde «nur viel geringere Fördergelder» erhalten. Entscheidend sind Standort, Höhenlage und technische Daten – nicht die Anzahl der Windräder. Eine sachliche Diskussion über Windenergie sollte diese rechtlichen Grundlagen berücksichtigen, um Missverständnisse zu vermeiden und die öffentliche Meinungsbildung auf korrekte Fakten zu stützen.

Wir möchten klarstellen, dass die Annahme der Mindestabstandsinitiative keinen Einfluss auf die prozentuale Höhe der Förderbeiträge hat. Informationen über das Thema gibt es auch auf unserer Homepage.

Andreas Langenegger, Verein «Windkraft ja, mit Anstands-Abstand», Tiergartenweg 17, 9475 Sevelen